3 Minuten Lesezeit 11. Juli 2023

Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024

Was ändert sich? 

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Mehrwertsteuersätze. Im Zuge dieser Erhöhung ändern sich auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze. Die ESTV hat in der MWST-Info 19 die wesentlichen Änderungen und Informationen im Zusammenhang mit der Erhöhung der MWST publiziert. 

Rechnungsstellung

Bei der Rechnungsstellung muss einiges  beachtet werden. Im Normalfall gilt, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung massgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist, unabhängig vom Rechnungsdatum. 

Bei periodischen Leistungen, welche über den 31. Dezember 2023 hinausgehen, müssen die Leistungen pro rata entsprechend bis zum 31. Dezember 2023 mit dem alten Steuersatz, und ab dem 1. Januar 2024 mit dem neuen Steuersatz ausgewiesen und abgerechnet werden. Sind Leistungen in der Rechnung nicht aufgeteilt, muss der gesamte Rechnungsbetrag mit den neuen Steuersätzen abgerechnet werden und die zu hohe Steuer ist geschuldet. 

Aufträge, welche im alten Jahr noch nicht abgeschlossen sind und erst im neuen Jahr fakturiert werden, müssen mit den alten Sätzen abgerechnet werden. 

Rabatte und Rückvergütungen auf Rechnungen, welche im Jahr 2023 gestellt wurden, aber erst im Jahr 2024 gutgeschrieben werden, müssen mit den alten Sätzen ab gerechnet werden. 

Die EDV-Systeme benötigen auch Anpassungen. Es lohnt sich, die Anpassungen frühzeitig mit seinem EDV-Anbieter zu besprechen, damit auch schon im Jahr 2023 allfällige Rechnungen mit dem neuen Satz abgerechnet werden können.

Vorsteuer und Bezugssteuer

Hinsichtlich Vorsteuer und Bezugssteuer sind verschiedene Aspekte zu beachten. Bei Leistungen, welche der Bezugssteuer unterliegen, muss jeweils auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs abgestellt und der entsprechende MWST-Satz vor oder nach dem 1. Januar 2024 angewendet werden. Bei der Vorsteuer darf die auf der Rechnung ausgewiesene Steuer in Abzug gebracht werden.

MWST-Abrechnung

In der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal bzw. für das 2. Semester 2023 können zum ersten Mal die neuen Steuersätze abgerechnet werden. Sind Leistungen bereits vorher mit den neuen Sätzen abzurechnen, werden diese vorerst mit den alten Steuersätzen deklariert und können ab dem 3. Quartal bzw. 2. Semester berichtigt werden. Wird die Korrektur erst bei der Finalisierung vorgenommen, fällt ein Verzugszins an.

Quelle: EXPERT INFO 2/2023