2 Minuten Lesezeit 16. April 2024

Zwischendividende bei Verlustvortrag Ende Jahr

Neues Aktienrecht: Zwischendividenden bei bestehenden Verlustvorträgen

Das revidierte Aktienrecht ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem neuen Art. 675a OR wurde die gesetzliche Grundlage für die Ausschüttung einer Zwischendividende, d. h. für eine Dividende aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahrs geschaffen. Neu kennt das Aktienrecht drei Arten von Dividenden: ordentliche, ausserordentliche und Zwischendividenden.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind für die Ausrichtung einer Zwischendividende zu erfüllen:

  • Die Zwischendividende basiert auf einem Zwischenabschluss, der gemäss Art. 960f Abs. 1 OR nach denselben Vorschriften wie der Jahresabschluss erstellt werden muss. Vereinfachungen und Verkürzungen sind zulässig, sofern sie die Darstellung des Geschäftsgangs nicht beeinträchtigen.
  • Zur Ausrichtung einer Zwischendividende sind dieselben Bestimmungen bezüglich Reservezuweisung wie bei einer ordentlichen Dividendenausschüttung aus dem Bilanzgewinn im Gewinnverwendungsantrag zu berücksichtigen.
  • Der Zwischenabschluss und der Gewinnverwendungsantrag sind durch die Revisionsstelle vor dem Beschluss der Generalversammlung zu prüfen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft auf eine Revisionsstelle verzichtet hat (Opting-out) oder, wenn sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht gefährdet werden.
  • Die Genehmigung der Zwischendividende durch die Generalversammlung erfordert die vorherige Genehmigung der Jahresrechnung des Vorjahrs.

Situation bei bestehenden Verlustvorträgen

Für Zwischendividenden gelten dieselben Verrechnungsbedingungen wie für eine ordentliche oder ausserordentliche Dividende. Ein vorhandener Verlustvortrag aus dem Vorjahr muss vor einer Dividendenausschüttung und Reservezuweisung beseitigt werden. Kann der Verlustvortrag durch den ausgewiesenen Gewinn gemäss Zwischenabschluss verrechnet werden, steht die Restgrösse nach Abzug einer allfälligen Reservezuweisung als frei verfüg- bares Eigenkapital für eine Zwischendividende zur Verfügung.

«In Kürze»

  1. Mit der Aktienrechtsrevision sind neu auch Dividenden aus dem Ergebnis des laufenden Geschäftsjahrs erlaubt.
  2. Die Erstellung eines Zwischenabschlusses ist für die Ausschüttung einer Zwischendividende unerlässlich.
  3. Ein allfälliger Verlustvortrag ist vor der Ausschüttung einer Zwischendividende zu verrechnen, dabei gelten dieselben Regelungen wie bei ordentlichen Dividenden.

Quelle: EXPERT INFO 1/2024